VIII. Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung
§ 36 Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung (1) Eine Änderung der Satzung ist auch vor Eintragung der Genossenschaft mit der in § 24 Abs. 2 Buchstabe a) vorgesehenen Mehrheit durch Beschluss der Generalversammlung möglich. (2) Zum Zwecke der Erfüllung der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG bestehenden Eintragungsvoraussetzung ist jedes Mitglied […]
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