VIII. Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung

§ 36 Satzungsänderung und Zulassung von Mitgliedschaften vor Eintragung

(1) Eine Änderung der Satzung ist auch vor Eintragung der Genossenschaft mit der in § 24 Abs. 2 Buchstabe a) vorgesehenen Mehrheit durch Beschluss der Generalversammlung möglich.

(2) Zum Zwecke der Erfüllung der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG bestehenden Eintragungsvoraussetzung ist jedes Mitglied verpflichtet, unabhängig von seinem Abstimmungsverhalten eine durch Beschlussfassung gemäß Abs. 1 geänderte Gründungssatzung zu unterzeichnen.

(3) Ein Mitglied, das seine gemäß Abs. 2 bestehende Verpflichtung verletzt, kann gemäß § 8 aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, auch vor Anmeldung der Genossenschaft Mitgliedschaften nach den Bestimmungen dieser Satzung und in entsprechender Anwendung der §§ 15 ff Genossenschaftsgesetz zuzulassen. Darüber hinaus haben die vor Anmeldung beitretenden Mitglieder die Gründungssatzung zu unterzeichnen. Ihnen ist eine Abschrift der Satzung vor Abgabe der Beitrittserklärung auszuhändigen.

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