§ 35 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma auf der Webseite der Genossenschaft und im Amtsblatt der Gemeinde Boxberg/O.L. veröffentlicht.
(2) Der Jahresabschluss und die im Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
(3) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.